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BVerfG·2 BvR 498/17·14.03.2017

Nichtannahmebeschluss: Wahl des Bundespräsidenten nicht mit Wahlprüfungsbeschwerde (Art 41 Abs 2 GG, § 48 Abs 1 BVerfGG) angreifbar - Entscheidung über Ablehnungsgesuch auch im Eilverfahren bei offensichtlicher Unzulässigkeit weder eil- noch begründungsbedürftig (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter und bezeichnete die Eingabe als Wahlprüfungsbeschwerde. Das BVerfG wertet die Eingabe als Verfassungsbeschwerde, da Art. 41 GG nur Beschwerden gegen Bundestagsbeschlüsse zulässt. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig und wird verworfen; die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit genügt nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG eine knappe Entscheidung ohne zusätzliche Stellungnahmen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich aussichtslos, fehlt es an Eilbedürftigkeit; seine Ablehnung bedarf bei offensichtlicher Unzulässigkeit keiner weiteren Begründung (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter erforderlich; diese sind nicht von der Entscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch ausgeschlossen.

4

Eine Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 GG ist nur gegen im Wahlprüfungsverfahren ergangene Beschlüsse des Bundestags zulässig; anders bezeichnete Eingaben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind als Verfassungsbeschwerde auszulegen.

5

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist; bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Gericht nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

Relevante Normen
§ Art 41 Abs 2 GG§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 48 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Kessal-Wulf und König und den Richter Huber wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Angesichts der - dem Antragsteller offenbar bekannten - verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ausgestaltung der Bundespräsidentenwahl war die völlige Aussichtslosigkeit des vorangegangenen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich. Ein offensichtlich aussichtsloser Antrag ist jedoch auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung objektiv nicht eilbedürftig. Seine Ablehnung durch die Kammer im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist entsprechend § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auch nicht weiter begründungsbedürftig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

2. Trotz der Bezeichnung als Wahlprüfungsbeschwerde ist die Eingabe als Verfassungsbeschwerde auszulegen, da eine Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 GG sich nur gegen einen im Wahlprüfungsverfahren ergangenen Beschluss des Bundestages richten kann (vgl. BVerfGE 2, 300 <305 f.>).

3

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.