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BVerfG·2 BvR 49/17·08.11.2017

Nichtannahmebeschluss: Zu verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Lockerungen im Strafvollzug, insb bei langdauernder Inhaftierung - hier: Rüge einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung bzgl Vollzugslockerungen nicht hinreichend substantiiert (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG nicht gerügt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafvollzugsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der seit über 15 Jahren Inhaftierte rügt die Versagung von Vollzugslockerungen und eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG) nicht zur Entscheidung an. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie die Fachgerichte den Sachverhalt weiter hätten aufklären sollen; eine Rüge aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG wurde nicht erhoben. Das Gericht macht jedoch verfassungsrechtliche Bedenken zur Prüfungspflicht bei Lockerungsentscheidungen und zur Lage langjährig Inhaftierter geltend.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung der Rügen (§§23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG) verworfen (nicht zur Entscheidung angenommen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ist nur zulässig, wenn sie eine ins Einzelne gehende, substantiiert argumentierende Auseinandersetzung mit der konkret angegriffenen Entscheidung und deren Begründung enthält; hierbei ist Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu nehmen.

2

Die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG erfordern, dass der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche verfassungsrechtlich relevanten Fehler in der Sachaufklärung oder Rechtsanwendung der Fachgerichte gelegen haben und weshalb dadurch ein Verstoß gegen das geltend gemachte Grundrecht möglich erscheint.

3

Die bloße Behauptung einer unzureichenden Sachaufklärung genügt nicht; der Beschwerdeführer muss aufzeigen, mit welchen konkreten Mitteln oder Feststellungen die Fachgerichte die von ihnen angenommene Gefährdung hätten weiter differenzieren oder widerlegen können.

4

Bei der Prüfung von Anträgen auf Vollzugslockerungen ist zu berücksichtigen, ob die bei der jeweiligen Lockerungsform vorhandene Aufsicht die angenommene Flucht- und Missbrauchsgefahr ausreichend ausräumt; ferner ist bei langandauernder Inhaftierung zu prüfen, ob Lockerungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des Inhaftierten erforderlich sein können.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 19 Abs 4 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 11 Abs 1 Nr 1 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 29. November 2016, Az: 1 Ws 425/16, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 11. August 2016, Az: SR StVK 372/16, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde des anwaltlich vertretenen und seit mehr als 15 Jahren strafgefangenen Beschwerdeführers betrifft die Versagung von Vollzugslockerungen.

2

Sie wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen.

3

1. Wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der konkreten Entscheidung und deren konkreter Begründung dahingehend (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; BVerfGK 19, 388 <395>), dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt unter Anknüpfung an die beziehungsweise Auseinandersetzung mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 f.>; 79, 292 <301>; 99, 84 <87>; BVerfGK 1, 227 <228>; 3, 213 <216>; 13, 128 <132>; 13, 544 <546>) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen das mit der Beschwerde konkret geltend gemachte verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19 f.>; 65, 227 <232 f.>; 67, 90 <94>; 89, 155 <171>; BVerfGK 9, 174 <184 f.>).

4

2. Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den allein gerügten Art. 19 Abs. 4 GG nicht substantiiert dargelegt. Denn soweit er eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch die Fachgerichte rügt, hat er nicht ausgeführt, mit welchen Mitteln das Landgericht die von der Justizvollzugsanstalt angenommene Gefahr eines Missbrauchs von Lockerungen weiter hätte aufklären sollen. Diesbezüglich ist auch nichts ersichtlich. Die Justizvollzugsanstalt hat ihrer Entscheidung, keine Lockerungen zu gewähren, das forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 27. Oktober 2014 zugrunde gelegt, welches noch ausreichend aktuell war. Sie hat sich nicht nur auf die durch die weit zurückliegende Tat zutage getretene Gefährlichkeit gestützt, sondern in der Abwägung insbesondere darauf abgestellt, dass bisher noch keine ausreichende therapeutische Tataufarbeitung vorliege. Anhaltspunkte für eine willkürliche, weil nicht nachvollziehbare Abwägung liegen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht vor.

5

3. Eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hat der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer dagegen nicht gerügt. Eine solche Rüge lässt sich auch den Ausführungen zur vermeintlich unzureichenden Sachverhaltsaufklärung nicht entnehmen.

6

Die Kammer weist aber darauf hin, dass gegen die angegriffenen Entscheidungen diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Das Landgericht hat es unbeanstandet gelassen, dass der Vollzugsplan derzeit jegliche Vollzugslockerung ablehnt, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob im Hinblick auf Ausführungen die angenommene Flucht- und Missbrauchsgefahr durch die bei dieser Lockerungsform definitionsgemäß vorhandene Aufsicht durch Vollzugsbedienstete hinreichend ausgeräumt ist (vgl. BVerfGK 19, 306 <316 f.>), und ohne auf die Frage einzugehen, ob dem Beschwerdeführer nach mehr als 15jähriger Haft Lockerungen, unabhängig von ihrer entlassungsvorbereitenden und auf Entscheidungen über eine künftige Entlassung einwirkenden Funktion, schon zur Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit gewährt werden mussten (vgl. BVerfGK 19, 306 <315 f.>; 20, 307 <312 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris). Das Oberlandesgericht hat die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde verworfen.

7

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.