Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Kein Sonderausgabenabzug von im Rahmen einer Selbstbeteiligung getragenen Krankheitskosten
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 49/14) gegen Entscheidungen des BFH und des Niedersächsischen FG nicht zur Entscheidung an (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung). Streitpunkt war, ob im Rahmen einer vertraglichen Selbstbeteiligung getragene Krankheitskosten als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Vorinstanzen verneinten den Sonderausgabenabzug; das BVerfG ließ die Beschwerde nicht zu.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung des Sonderausgabenabzugs für selbstgetragene Krankheitskosten als nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss).
Abstrakte Rechtssätze
Kosten, die Steuerpflichtige im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung tragen, sind grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Sonderausgaben setzen voraus, dass es sich um charakteristische Vorsorgeaufwendungen oder laufende Beitragsleistungen handelt; anlassbezogene, selbst getragene Krankheitskosten erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht.
Die zutreffende Einordnung steuerlich relevanter Krankheitskosten (Sonderausgaben vs. außergewöhnliche Belastungen) richtet sich nach den materiellen Merkmalen der jeweiligen Abzugskategorie; nur bei Vorliegen der Merkmale von Vorsorgeaufwendungen kommen Sonderausgaben in Betracht.
Verfassungsbeschwerden gegen steuerliche Bewertungsfragen können vom Bundesverfassungsgericht ohne Begründung als nicht zur Entscheidung angenommen werden, wenn keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung erkennbar ist.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 8. Oktober 2013, Az: X B 110/13, Beschluss
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 6. Mai 2013, Az: 9 K 265/12, Urteil