Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer auf 150.000 € fest. Gegenstand der Entscheidung ist die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung regelt ausschließlich die Wertfestsetzung für Gebühren- und Kostenfragen; inhaltliche Entscheidungen zur Beschwerde wurden nicht getroffen.
Ausgang: Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer auf 150.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht setzt im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Gegenstandswert für die Tätigkeit von Bevollmächtigten durch Entscheidung fest.
Der Gegenstandswert kann im Tenor konkret in Euro ausgewiesen werden.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat selbständige Bedeutung für die Gebühren- und Kostenberechnung im verfahrensrechtlichen Nachgang.
Eine Gegenstandswertfestsetzung entscheidet über die wertmäßige Bewertung der Tätigkeit, nicht über die materiellen Fragen der Verfassungsbeschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 4. Februar 2009, Az: 5 StR 260/08, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 21. März 2007, Az: (536) 2 StB Js 215/01 (13/04), Urteil
vorgehend BVerfG, 30. Juni 2010, Az: 2 BvR 2559/08, Beschluss
Tenor
Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.