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BVerfG·2 BvR 491/09·19.07.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer auf 150.000 € fest. Gegenstand der Entscheidung ist die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung regelt ausschließlich die Wertfestsetzung für Gebühren- und Kostenfragen; inhaltliche Entscheidungen zur Beschwerde wurden nicht getroffen.

Ausgang: Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer auf 150.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht setzt im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Gegenstandswert für die Tätigkeit von Bevollmächtigten durch Entscheidung fest.

2

Der Gegenstandswert kann im Tenor konkret in Euro ausgewiesen werden.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat selbständige Bedeutung für die Gebühren- und Kostenberechnung im verfahrensrechtlichen Nachgang.

4

Eine Gegenstandswertfestsetzung entscheidet über die wertmäßige Bewertung der Tätigkeit, nicht über die materiellen Fragen der Verfassungsbeschwerde.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. Februar 2009, Az: 5 StR 260/08, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 21. März 2007, Az: (536) 2 StB Js 215/01 (13/04), Urteil

vorgehend BVerfG, 30. Juni 2010, Az: 2 BvR 2559/08, Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.