Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 474/20) wird nicht zur Entscheidung angenommen; damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf die Entscheidung im gleichgelagerten Verfahren 2 BvR 483/20 und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dadurch erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss behandeln und auf die Entscheidung in einem gleichgelagerten Verfahren verweisen, anstatt eine eigene ausführliche Begründung zu liefern.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Entscheidung durch Verweis auf ein gleichgelagertes Verfahren ausreichend bestimmt ist.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde entfällt in der Regel das Bedürfnis für die Entscheidung über gestellte einstweilige Anordnungen; diese Anträge gelten dadurch als erledigt.
Vorinstanzen
vorgehend LG München II, 18. März 2020, Az: 2 KLs 44 Js 5781/19, Verfügung
vorgehend BVerfG, 19. März 2020, Az: 2 BvR 474/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Zur Begründung wird auf die Entscheidung im gleichgelagerten Verfahren 2 BvR 483/20 verwiesen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.