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BVerfG·2 BvR 474/20·19.05.2020

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 474/20) wird nicht zur Entscheidung angenommen; damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf die Entscheidung im gleichgelagerten Verfahren 2 BvR 483/20 und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dadurch erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss behandeln und auf die Entscheidung in einem gleichgelagerten Verfahren verweisen, anstatt eine eigene ausführliche Begründung zu liefern.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Entscheidung durch Verweis auf ein gleichgelagertes Verfahren ausreichend bestimmt ist.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde entfällt in der Regel das Bedürfnis für die Entscheidung über gestellte einstweilige Anordnungen; diese Anträge gelten dadurch als erledigt.

Relevante Normen
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG München II, 18. März 2020, Az: 2 KLs 44 Js 5781/19, Verfügung

vorgehend BVerfG, 19. März 2020, Az: 2 BvR 474/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Zur Begründung wird auf die Entscheidung im gleichgelagerten Verfahren 2 BvR 483/20 verwiesen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.