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BVerfG·2 BvR 456/22·11.04.2022

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtet eine Verfassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss in einer Klageerzwingungssache. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Beschwerdeschrift den Sachverhalt und die Begründung einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend darlegt. Wegen fehlender Erfolgsaussicht wird der PKH-Antrag abgelehnt; einstweilige Anordnung damit gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift den Sachverhalt nicht vollständig, zusammenhängend und aus sich heraus verständlich darlegt.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Begründung offensichtlich keine nachvollziehbare Substantiierung einer Verletzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG enthält (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

3

Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde mangels Erfolgsaussichten keine hinreichende Aussicht auf Rechtsverfolgung bietet (entsprechend § 114 ZPO bzw. den Maßstäben des BVerfG).

4

Anträge auf einstweilige Anordnungen werden gegenstandslos, wenn die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG); das BVerfG kann nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von weiterer Begründung absehen.

Relevante Normen
§ 92 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 24. Januar 2022, Az: 4 Ws 757/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz in einer Klageerzwingungssache.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - ungeachtet aller weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. In der Beschwerdeschrift wird bereits der Sachverhalt nicht vollständig, zusammenhängend und aus sich heraus verständlich vorgetragen.

III.

3

Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2021 - 2 BvR 1275/20 -, Rn. 3) zu verneinen.

IV.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.