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BVerfG·2 BvR 44/16·04.02.2016

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Mangels Beschwerdebefugnis und wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung von Räumlichkeiten des für den Beschwerdeführer tätigen Steuerberaters

Öffentliches RechtGrundrechteStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Durchsuchung von Räumlichkeiten seines Steuerberaters und weitere Maßnahmen. Das BVerfG prüft Beschwerdebefugnis nach Art. 13 GG und die Erschöpfung des Rechtswegs hinsichtlich Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerde wird nicht angenommen: Es fehlt an der Beschwerdebefugnis für Dritt‑Räumlichkeiten und der Beschwerdeführer hat die Anhörungsrüge nicht erhoben. Wesentliche Verhältnismäßigkeits‑ und Bestimmtheitsfragen bleiben offen; der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Beschwerdebefugnis für Dritt‑Räumlichkeiten und unerschöpftem Rechtsweg (versäumte Anhörungsrüge)

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 13 GG ist Beschwerdebefugnis nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch die Durchsuchung in seinen eigenen grundrechtlich geschützten Wohn‑ oder Geschäftsbereichen betroffen ist; die Durchsuchung von Räumen Dritter begründet diese Befugnis nicht ohne weiteres.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, solange der fachgerichtliche oder sonstige vorgesehene Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist; bei prozessualen Rügen gegen Durchsuchungs‑ und Beschlagnahmeentscheidungen kann insbesondere die Erhebung einer Anhörungsrüge erforderlich sein.

3

Ein Durchsuchungs‑ oder Beschlagnahmebeschluss muss den Tatvorwurf hinreichend bestimmt bezeichnen; unbestimmte oder vague Angaben in der Beschlussformulierung können die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in Frage stellen.

4

Bei umfangreicher Beschlagnahme von Datenträgern ist vor einer umfassenden Sicherstellung zu prüfen, ob eine Beschränkung auf relevante Daten durch eine Durchsicht nach § 110 StPO möglich und erforderlich ist; andernfalls kann die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme entfallen.

Relevante Normen
§ Art 13 Abs 1 GG§ Art 103 Abs 1 GG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ Art. 13 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 110 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Zweibrücken, 26. November 2015, Az: 1 Qs 108/15, Beschluss

vorgehend AG Zweibrücken, 15. Oktober 2015, Az: 1 Gs 1121/15, Beschluss

vorgehend LG Zweibrücken, 26. November 2015, Az: 1 Qs 107/15, Beschluss

vorgehend AG Zweibrücken, 8. Oktober 2015, Az: 1 Gs 1103/15, Beschluss

vorgehend LG Zweibrücken, 18. November 2015, Az: 1 Qs 89/15, Beschluss

vorgehend AG Zweibrücken, 1. Oktober 2015, Az: 1 Gs 1084/15, Beschluss

vorgehend LG Zweibrücken, 26. November 2015, Az: 1 Qs 106/15, Beschluss

vorgehend AG Zweibrücken, 9. Juli 2015, Az: 1 Gs 735/15, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer ist für die geltend gemachte Verletzung von Art. 13 GG nicht beschwerdebefugt, soweit die Durchsuchung von Räumlichkeiten seines Steuerberaters angegriffen wird; im Übrigen hat er im Hinblick auf die mit der Verfassungsbeschwerde der Sache nach unter anderem gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG die Erhebung einer Anhörungsrüge versäumt und damit den Rechtsweg nicht erschöpft. Offen bleiben kann daher, ob der gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatvorwurf im Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 9. Juli 2015 - 1 Gs 735/15 - hinreichend bestimmt bezeichnet ist, und ob die Beschlagnahme einer Vielzahl von Computern durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Oktober 2015 - 1 Gs 1121/15 - noch verhältnismäßig ist, obwohl zuvor eine Beschränkung der als Beweisgegenstände in Betracht kommenden Daten beziehungsweise Computer mit Hilfe einer Durchsicht der vorläufig sichergestellten Datenträger nach § 110 StPO möglich gewesen wäre.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.