Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Darlegung des Beruhens der angegriffenen Entscheidung auf dem gerügten Gehörsverstoß
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruht; das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus eine selbstständig tragende Feststellung getroffen, dass in Mazedonien ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nicht gerügt wurden. Ferner hat die Beschwerdeführerin nicht konkret vorgetragen, was sie bei ordnungsgemäßer Anhörung noch vorgebracht hätte.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Gehörsrüge unzureichend substantiiert
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nur zur Entscheidung anzunehmen, wenn plausibel dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf einem Grundrechtsverstoß beruht.
Eine Gehörsrüge erfordert die substantielle Darlegung, welche entscheidungserheblichen Einwendungen unterblieben sind und inwiefern deren Vorbringen das Ergebnis hätte ändern können.
Eine Entscheidung bleibt unanfechtbar, soweit sie eine selbstständig tragende Feststellung enthält, die nicht durch die Gehörsrüge in Frage gestellt wird.
Fehlt die Konkretisierung dessen, was der Beschwerdeführer bei ordnungsgemäßer Gelegenheit noch vorgetragen hätte, fehlt es an der hinreichenden Substantiierung einer Gehörsverletzung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 7. Januar 2016, Az: 1 A 11108/15.OVG, Beschluss
vorgehend VG Trier, 20. Oktober 2015, Az: 1 K 1186/15.TR, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Gehörsverstoß beruht. Diese Entscheidung ist selbstständig tragend damit begründet, in Mazedonien bestünden hinreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten, ohne dass die Beschwerdeführerin hiergegen eine Rüge vorgetragen hätte. Auf die übrigen Rügen kommt es deshalb nicht an; im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, was sie, hätte das Gericht sie aus ihrer Sicht hinreichend auf die Prozesslage hingewiesen, noch vorgetragen hätte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.