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BVerfG·2 BvR 435/25·24.03.2025

Nichtannahmebeschluss: Konstruktion eines der Wirklichkeit widersprechenden Sachverhalts zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde ungeeignet - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das am 18.03.2025 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des GG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt, das am 18.3.2025 vom Bundestag beschlossene Gesetz sei ohne erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit zustande gekommen, weil er die Sitzung als erste des neuen Bundestages deutet. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Eine aus hypothetischen, der Wirklichkeit widersprechenden Annahmen konstruierte Tatsachengrundlage begründe keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nur angenommen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hat oder zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.

2

Die Umdeutung eines objektiv feststellbaren tatsächlichen Geschehens durch selbstgesetzte, rein hypothetische Annahmen, die der Wirklichkeit widersprechen, begründet für sich keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.

3

Zur Zulässigkeit und Annahme einer Verfassungsbeschwerde gehört eine plausibel substantiiert dargestellte Tatsachengrundlage; fiktive oder konstruierte Sachverhalte ohne Anhaltspunkte genügen nicht.

4

Ein beantragter Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gegenstandslos, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Relevante Normen
§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ Art. 109 GG§ Art. 115 GG§ Art. 143h GG§ Art. 79 Abs. 2 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 109, Art. 115 und Art. 143h), das der 20. Deutsche Bundestag am 18. März 2025 beschlossen (BTPlenarprotokoll 20/214, S. 27795 <C>) und dem der Bundesrat am 21. März 2025 zugestimmt hat, mit der Behauptung, es sei nicht mit der nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages zustande gekommen. Hierfür nimmt der Beschwerdeführer an, am 18. März 2025 habe nicht die 214. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages stattgefunden, sondern dies sei die erste Sitzung des 21. Deutschen Bundestages gewesen. Dies leitet der Beschwerdeführer aus seiner Annahme her, die Präsidentin des 20. Deutschen Bundestages habe nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Bundestagswahl am 23. Februar 2025, die durch den Bundeswahlausschuss am 14. März 2025 erfolgte, "denklogisch" nur den 21. Deutschen Bundestag einberufen können. Daher habe nur dessen erste Sitzung stattfinden können. Hierbei spielt für den Beschwerdeführer auch eine Rolle, dass rund 400 Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages, die bei der Sitzung am 18. März 2025 anwesend gewesen seien, auch als Abgeordnete des 21. Deutschen Bundestages gewählt worden seien.

B.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

3

Der Umdeutung eines tatsächlichen Geschehens durch die Kombination selbstgesetzter, als "denklogisch" bezeichneter Annahmen - hier der Annahme, nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses einer Bundestagswahl könne nur der neue, nicht der alte Bundestag zusammenkommen - und der darauf gestützten Konstruktion eines fiktiven, der Wirklichkeit widersprechenden Sachverhalts - hier der Annahme, die 214. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages sei die erste Sitzung des 21. Deutschen Bundestages gewesen - kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ebenso wenig kann damit die Möglichkeit einer Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte aufgezeigt werden.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.