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BVerfG·2 BvR 43/19·22.01.2019

Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren - mangelnde Darlegung, dass der Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG lehnte ab, weil nicht substantiiert dargelegt wurde, dass der Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Es wurde weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass die Auslegung des einfachen Rechts durch das OLG verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels substantiierten Darlegens verworfen (unanfechtbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.

2

Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts durch die Vorinstanz genügt nicht; es muss substantiiert dargetan werden, dass diese Anwendung verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.

3

Wird die erforderliche Substantiierung nicht erbracht, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung als unbegründet bzw. unzulässig zurückzuweisen bzw. zu verwerfen.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über Anträge auf einstweilige Anordnung in Verfassungsbeschwerdeverfahren sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies ausdrücklich feststellt.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Januar 2019, Az: 1 AR 13/18, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Es ist insbesondere weder hinreichend dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.