Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung <§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG> unzulässig, wenn eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG gerügt wird, aber im fachgerichtlichen Verfahren keine Anhörungsrüge erhoben wurde
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer rügen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihnen Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft im OLG-Verfahren nicht zur Kenntnis gegeben wurden. Das BVerfG weist die Verfassungsbeschwerden als unzulässig ab mangels Erschöpfung des Rechtswegs. Eine Anhörungsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 StVollzG) wurde nicht erhoben, ist aber – soweit statthaft – vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu ergreifen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen wegen fehlender Rechtswegerschöpfung (keine Anhörungsrüge erhoben)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist und im fachgerichtlichen Verfahren ein zur Rüge der geltend gemachten Grundrechtsverletzung geeigneter Rechtsbehelf nicht ergriffen wurde.
Soweit statthaft gehört die Anhörungsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 StVollzG) zum fachgerichtlichen Rechtsweg und ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, zu den in Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Gegenseite sowohl tatsächliche als auch rechtliche Erwiderungen vorzubringen.
Die bloße Rüge einer Gehörsverletzung berechtigt nicht unmittelbar zur Verfassungsbeschwerde, wenn durch das fachgerichtliche Rechtsbehelfverfahren eine überprüfbare und zu behebende Möglichkeit der Rechtsgüterwahrung besteht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 26. November 2009, Az: 2 Ws 562/09, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 3. Dezember 2009, Az: 2 Ws 578/09, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 7. Dezember 2009, Az: 1 Ws 659/09, Beschluss
Gründe
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerden mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sind. Der Beschwerdeführer rügt einen Gehörsverstoß, ohne zunächst die Anhörungsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 StVollzG) erhoben zu haben, die, soweit statthaft, zum Rechtsweg gehört (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>).
Der Beschwerdeführer beanstandet unter anderem, dass die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft ihm im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht zur Kenntnis gegeben worden seien. Damit macht er substantiiert eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine ihm ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 <409>; zur Bedeutung des Rechts auf Äußerung zum Vortrag der Gegenseite als Grundlage des Vertrauens der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz vgl. auch EGMR, Urteil vom 21. Februar 2002, Ziegler v. Switzerland, Appl. no. 33499/96, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai 2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Appl. no. 63151/00, Rn. 57).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.