Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € fest. Eine gesonderte Festsetzung für das Verfahren über die einstweilige Anordnung war nicht beantragt und daher nicht getroffen. Weitere Bemessungsgründe werden im Tenor nicht ausgeführt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € beschlossen (unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren verbindlich festsetzen.
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts erstreckt sich nur auf den konkret beantragten Verfahrensabschnitt; für eine einstweilige Anordnung wird nur festgesetzt, wenn dies beantragt oder angezeigt ist.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann im Tenor ohne weitergehende Begründung getroffen werden, soweit die formellen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des Gegenstandswerts kann als unanfechtbar erklärt werden, sofern dies im Tenor bestimmt ist.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Januar 2017, Az: Ausl 81/16, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Januar 2017, Az: Ausl 81/16, Beschluss
vorgehend BVerfG, 18. August 2017, Az: 2 BvR 424/17, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 19. Dezember 2017, Az: 2 BvR 424/17, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts des Verfahrens über die einstweilige Anordnung ist weder beantragt noch angezeigt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.