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BVerfG·2 BvR 424/17·26.04.2018

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € fest. Eine gesonderte Festsetzung für das Verfahren über die einstweilige Anordnung war nicht beantragt und daher nicht getroffen. Weitere Bemessungsgründe werden im Tenor nicht ausgeführt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € beschlossen (unanfechtbar)

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren verbindlich festsetzen.

2

Eine Festsetzung des Gegenstandswerts erstreckt sich nur auf den konkret beantragten Verfahrensabschnitt; für eine einstweilige Anordnung wird nur festgesetzt, wenn dies beantragt oder angezeigt ist.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann im Tenor ohne weitergehende Begründung getroffen werden, soweit die formellen Voraussetzungen vorliegen.

4

Eine Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des Gegenstandswerts kann als unanfechtbar erklärt werden, sofern dies im Tenor bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Januar 2017, Az: Ausl 81/16, Beschluss

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Januar 2017, Az: Ausl 81/16, Beschluss

vorgehend BVerfG, 18. August 2017, Az: 2 BvR 424/17, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 19. Dezember 2017, Az: 2 BvR 424/17, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Eine Festsetzung des Gegenstandswerts des Verfahrens über die einstweilige Anordnung ist weder beantragt noch angezeigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.