Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung eines offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft ein Ablehnungsgesuch gegen seine Richterinnen und Richter als offensichtlich unzulässig und nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs sei offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss zu rechtfertigen; daher bedürfe es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Weitergehende Ausführungen werden gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter des Bundesverfassungsgerichts kann als offensichtlich unzulässig verworfen werden, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch nicht ausgeschlossen.
Die Verfassungsbeschwerde kann durch Nichtannahmebeschluss von der Kammer ohne umfangreiche Begründung nicht zur Entscheidung angenommen werden, insbesondere unter Berufung auf § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
Entscheidungen über die Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche und über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde können unanfechtbar sein, soweit das Gericht dies bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 13. Oktober 2020, Az: I - 7 T 117/20, Beschluss
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Auch sind sie von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16). Das ist hier der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.