Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 Euro fest. Die Entscheidung stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Grundlage der Bemessung waren die objektive Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit; zugleich wurde die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde gewürdigt. Das Dreifache des gesetzlichen Mindestwerts wurde für angemessen erachtet.
Ausgang: Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 15.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Das Dreifache des gesetzlichen Mindestwerts kann angemessen sein, wenn die objektive Bedeutung der Sache sowie der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit dies rechtfertigen.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind neben der öffentlichen Bedeutung des Verfahrens auch der Erfolg bzw. die teilweise Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.
Die Höhe des Gegenstandswerts hat sich an der konkreten Bedeutung und dem tatsächlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit zu orientieren und ist begründend darzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. März 2024, Az: 1 B 269/24, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. März 2024, Az: 1 B 244/24, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Februar 2024, Az: 1 B 1082/23, Beschluss
vorgehend BVerfG, 7. August 2024, Az: 2 BvR 418/24, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Dreifache des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Dies ist der objektiven Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall angemessen. Dabei wurden einerseits die öffentliche Bedeutung des Verfahrens und andererseits die teilweise Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde mitberücksichtigt.