Nichtannahmebeschluss: Generalklausel des § 2 Abs 4 StVollzG NW keine Grundlage für Ausweitung von Disziplinarmaßnahmen - insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Rechtsanwendung - unstatthafte Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 BVerfGG nicht offen - Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zur Anwendung von § 2 Abs. 4 StVollzG NRW und rügte Gehörsverstöße. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht eingehalten war und die fachgerichtliche Anhörungsrüge offensichtlich unstatthaft war. Das Gericht äußert zudem verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Ausweitung von Disziplinarmaßnahmen mittels der Generalklausel.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Fristversäumnis; unstatthafte Anhörungsrüge wahrt die Monatsfrist des § 93 BVerfGG nicht
Abstrakte Rechtssätze
Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ist einzuhalten; eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht binnen Monatsfrist nach Zustellung des angegriffenen fachgerichtlichen Beschlusses erhoben wird.
Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften oder offensichtlich unzulässigen fachgerichtlichen Rechtsmittels (z. B. einer Gehörsrüge) und die darauf ergehende Entscheidung setzen die Monatsfrist des § 93 BVerfGG nicht neu in Lauf.
Eine Gehörsrüge wahrt die Verfassungsbeschwerdefrist nicht, wenn sie lediglich die Rechtsanwendung des Fachgerichts rügt oder keine substantiierten Darlegungen zu einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält.
Die Generalklausel des § 2 Abs. 4 StVollzG NRW darf nicht dazu dienen, gesetzlich geregelte Disziplinarmaßnahmen auszuweiten; sie ist auf allgemeine Sicherungsmaßnahmen zu beschränken, für die keine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 6. Februar 2020, Az: III-1 Vollz (Ws) 618/19, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 21. Januar 2020, Az: III-1 Vollz (Ws) 618/19, Beschluss
vorgehend LG Dortmund, 4. November 2019, Az: 66 StVK 116/19, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ab Zustellung des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2020 - III - 1 Vollz (Ws) 618/19 - erhoben wurde. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer eingelegte Gehörsrüge nichts.
Die Erhebung der fachgerichtlichen Gehörsrüge war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten, denn sie war von vornherein unzulässig (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; BVerfGK 11, 203 <205>). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften oder offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf gesetzt (vgl. BVerfGE 48, 341 <344>). Offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist ein Rechtsmittel, wenn der Beschwerdeführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 <6>).
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer lediglich perpetuierte Gehörsverstöße des erstinstanzlichen Gerichts rügt, da er jedenfalls in der Sache ausschließlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung der Generalklausel des § 2 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen geltend macht. Darin, dass ein Gericht der Rechtsauffassung des Rechtsschutzsuchenden nicht folgt, liegt jedoch kein Gehörsverstoß, der im Gewand der Gehörsrüge verfassungsbeschwerdefristwahrend gerügt werden könnte (vgl. BVerfGE 87, 1 <33>; BVerfGK 13, 480 <481 f.>).
Dass das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2020 - III - 1 Vollz (Ws) 618/19 - die Zulässigkeit der Gehörsrüge ausdrücklich offengelassen hat, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Die vom Ausgangsgericht vorgenommene Zurückweisung als unbegründet ist für die Bewertung der Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs mit Blick auf die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht von Bedeutung und der eigenständigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts ohne Bindungswirkung an die Entscheidung des Fachgerichts überantwortet (vgl. BVerfGK 11, 203 <205 ff.>).
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die vom Beschwerdeführer gerügte Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch die Entscheidungen des Landgerichts Dortmund vom 4. November 2019 sowie des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2020 als Eingriffsgrundlage für die Anordnung einer Freizeit- und Umschlusssperre Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ausreichend berücksichtigt (zur allgemeinen Handlungsfreiheit vgl. BVerfGE 130, 76 <110 f.>). Nach der Intention des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers, die in der Subsidiaritätsklausel in § 2 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen verankert ist, sollte die Generalklausel gerade nicht dazu dienen, die gesetzlich geregelten Disziplinarmaßnahmen durch die Anwendung derselben auszuweiten (vgl. LTDrucks 16/5413, S. 79). Über die Generalklausel des § 2 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen können lediglich allgemeine Sicherungsmaßnahmen, für die es keine ausdrückliche anderweitige Regelung im Gesetz gibt, angeordnet werden (vgl. LTDrucks 16/5413, S. 79). Die Subsumtion einer wenn auch zeitlich kurzen Disziplinarmaßnahme in Form einer Umschluss- und Freizeitsperre unter § 2 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG NRW) begegnet insoweit verfassungsrechtlichen Bedenken.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.