Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung der Auslagenerstattung mangels Vorliegens von Billigkeitsgründen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annahm. Strittig war die Erstattung notwendiger Auslagen gemäß § 34a BVerfGG trotz Nichtannahme. Das Gericht lehnte den Erstattungsantrag ab, weil besondere Billigkeitsgründe nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorgetragen oder ersichtlich waren. Weitergehende Gründe wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nicht gegeben; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen mangels besonderer Billigkeitsgründe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Eine volle oder teilweise Erstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann auch bei Nichtannahme angeordnet werden, setzt jedoch das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe voraus.
Das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe ist vom Antragsteller substantiiert vorzutragen; ohne entsprechenden Vortrag ist eine Erstattung zu versagen.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahmebeschlüssen von einer weiteren Begründung absehen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 27. Dezember 2024, Az: 7 U 114/23, Beschluss
vorgehend OLG Zweibrücken, 18. Dezember 2024, Az: 7 U 114/23, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.
Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.