Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei formwidriger und daher erfolgloser Einlegung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs - hier: unzulässiger Antrag im Klageerzwingungsverfahren gem § 172 Abs 2, 3 StPO wegen Missachtung des Anwaltszwangs (§ 172 Abs 3 S 2 Halbs 1 StPO) - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Verwerfung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO und erhebt Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG prüft Zulässigkeit insbesondere nach Begründungsanforderungen und Subsidiarität. Die Beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine nachvollziehbare Grundrechtsverletzung darlegt und der Antrag formell (Anwaltszwang) unzulässig war.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen unzureichender Begründung und Subsidiaritätsverstoß durch Missachtung des Anwaltszwangs
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus ihrer Begründung nicht ersichtlich ist, inwiefern Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt sein sollen (§ 90 Abs. 1, § 92 BVerfGG).
Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass der Beschwerdeführer alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren ausgeschöpft hat; wer trotz Hinweises erforderliche Formvorschriften nicht beachtet und dadurch das fachgerichtliche Rechtsmittel scheitern lässt, kann sich hiergegen nicht erfolgreich mit einer Verfassungsbeschwerde wenden.
Die Nichteinhaltung formeller Vorschriften für die Einlegung eines fachgerichtlichen Antrags (etwa des Anwaltszwangs nach § 172 Abs. 3 S. 2 StPO) führt zur Unzulässigkeit dieses Antrags und kann die Subsidiarität der nachfolgenden Verfassungsbeschwerde begründen.
Die Verfassungsbeschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht, wenn sie nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vom Fachgericht übergangen oder verkannt worden sein sollen.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- VerfGHVf. 68-VI-2214.10.2025Zustimmendjuris Rn. 3 m. w. N.
- VerfGHVf. 34-VI-2306.02.2025Zustimmendjuris Rn. 3 m. w. N.
- BVerfG2 BvR 244/2417.04.2024ZustimmendRn. 3
- BVerfG2 BvR 1699/2204.12.2023ZustimmendBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2016 - 2 BvR 408/16 -, Rn. 3
- VerfGHVf. 20-VI-2115.09.2023Zustimmendjuris Rn. 3
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 21. Januar 2016, Az: 1 Ws 363/15, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Aus der Verfassungsbeschwerde geht nicht hervor, weshalb der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Januar 2016, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen wurde, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen soll.
Zudem wird die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). In materieller Hinsicht verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer neben dem formalen Durchlaufen des Rechtswegs im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 <171>; 110, 1 <12>; BVerfGK 2, 165 <170>; 7, 258 <259>; stRspr). Vorliegend hat der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts darauf verzichtet, die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO einzuhalten. Damit hat er die Verwerfung seines Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.