Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung in einer Klageerzwingungssache - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annimmt. Das Gericht stellt die Unzulässigkeit fest, weil der fachgerichtliche Rechtsweg nicht durch einen Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO erschöpft wurde und keine Unzumutbarkeit substantiiert dargelegt ist. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos; die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG wird abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs; Beistandszulassung abgelehnt; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist; in Klageerzwingungssachen ist hierfür regelmäßig ein Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO erforderlich.
Die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Beschwerdeführer substantiiert und nachweisbar darlegen, dass die Inanspruchnahme des Rechtswegs unzumutbar ist.
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nur zulässig, wenn sie subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist; bei offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerden sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gegenstandslos, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Der Antrag auf Zulassung von Frau Dr. (…) als Beistand wird abgelehnt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den Bescheid der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gestellt hat. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine Gründe, die die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen.
Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; stRspr). Diese Voraussetzungen sind angesichts der nicht mehr behebbaren Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.