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BVerfG·2 BvR 402/24·30.07.2024

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes zur Zweitstimmendeckung und zur Sperrklausel ohne Grundmandatsklausel. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil Annahmegründe fehlen und ein Rechtsschutzbedürfnis wegen einer bereits entschiedenen Parallelfrage entfällt. Eine Auslagenerstattung nach §34a BVerfGG wird abgelehnt; weitere Ausführungen unterbleiben.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen; Auslagenerstattung nach §34a BVerfGG abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt die Erfüllung der in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Gründe voraus; fehlen diese, ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung zuzulassen.

2

Fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesverfassungsgericht bereits über denselben Gegenstand oder eine inhaltsgleiche Frage entschieden hat, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

3

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entfalten Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) und können gleichgelagerte, nachfolgend erhobene Verfassungsbeschwerden gegen denselben Gegenstand ausschließen.

4

Die Erstattung von Auslagen nach § 34a BVerfGG kann aus Billigkeitsgründen versagt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde erst nach bereits anhängigen oder absehbar entscheidenden Verfahren erhoben wird, um unnötige Kosten für die Allgemeinheit zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 1 Abs. 3 BWahlG§ 6 Abs. 1 BWahlG§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG§ 34a BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde vom 18. März 2024 richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln, sowie gegen die Sperrklausel ohne bisherige Grundmandatsklausel.

II.

2

1. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht mehr vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

3

a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens und der Neuregelung der Sperrklausel aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG ist nach Maßgabe der Urteilsgründe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, ist jedoch mit in dem Urteil genannten Maßgaben weiter anzuwenden. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

4

b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Fe­bruar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).

5

2. Eine Erstattung der Auslagen gemäß § 34a BVerfGG kommt nicht in Betracht.

6

a) Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Legt ein Betroffener Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfahren anhängig sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, so sind ihm in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leit­entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war. Es besteht dann ein öffentliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten für Verfassungsbeschwerden belastet wird, die sich letztlich als unnötig erweisen (vgl. BVerfGE 85, 117 <123, 125 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2018 - 1 BvR 790/12 -, Rn. 9).

7

b) So liegt es hier. Die Verfassungsbeschwerde wurde erst erhoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung am 23. und 24. April 2024 bereits angekündigt hatte.

8

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.