Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung - hier: Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistan
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erklärte die Verfassungsbeschwerde gegen seine Abschiebung nach Afghanistan für erledigt, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot festgestellt hatte. Er beantragte Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Das BVerfG gewährte die Erstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG aus Billigkeitsgründen und setzte den Gegenstandswert auf 10.000 € fest.
Ausgang: Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde zugesprochen; Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erklärung der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde ist über die Beschwerde in der Sache nicht mehr zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren erfolgt nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Es ist billig, Auslagenerstattung zu gewähren, wenn die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus beseitigt oder in anderer Weise Abhilfe schafft.
Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren bemisst sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
Für die Erstattung der Auslagen ist die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin heranzuziehen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Stuttgart, 21. Februar 2017, Az: A 12 K 2055/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. Februar 2017, Az: 2 BvR 392/17, Einstweilige Anordnung
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betraf die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 6. April 2017 nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde festgestellt hat, dass für den Beschwerdeführer ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans besteht, hat der Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung seiner Auslagen anzuordnen.
II.
Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).
Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.
Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).
Dies war hier der Fall. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid aufgehoben und ein Abschiebungsverbot zugunsten des Beschwerdeführers hinsichtlich Afghanistans festgestellt. Für die Auslagenerstattung ist die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin heranzuziehen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.