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BVerfG·2 BvR 392/14·16.03.2015

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Versäumung der Monatsfrist des § 93 BVerfGG - Rechtsirrtum bei Fristberechnung lässt Verschulden der Fristversäumung nicht entfallen

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG und erhob Verfassungsbeschwerde. Zentral war, ob ein Rechtsirrtum über den Fristbeginn ein unverschuldetes Hindernis darstellt. Das BVerfG lehnte die Wiedereinsetzung ab und nahm die Beschwerde nicht an, weil ein bloßer Rechtsirrtum — insbesondere die irrige Auffassung, es sei eine förmliche Zustellung und Belehrung erforderlich — kein fehlendes Verschulden begründet.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller darlegen, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Monatsfrist gehindert war.

2

Ein rein rechtlicher Irrtum über den Beginn einer gesetzlich bestimmten Monatsfrist lässt das Verschulden zur Fristversäumung grundsätzlich nicht entfallen.

3

Die bloße, rechtsfehlerhafte Auffassung, eine förmliche Zustellung der angegriffenen Entscheidung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung seien Voraussetzung für den Fristbeginn, ist nicht geeignet, Wiedereinsetzung zu begründen.

4

Wird die Wiedereinsetzung mangels Darlegung eines entschuldbaren Hindernisses abgelehnt, kann die Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen werden; der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 7. Februar 2014, Az: 4 Ws 17/14 (V), Beschluss

vorgehend LG Ulm, 5. Dezember 2013, Az: 10 StVK 226/13 c), Beschluss

vorgehend LG Ulm, 7. Juni 2013, Az: 10 StVK 226/13 c), Beschluss

vorgehend LG Ulm, 15. Mai 2013, Az: 10 StVK 226/13 c), Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 18. November 2013, Az: 4a Ws 199/13 (V), Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 2. Oktober 2013, Az: 4a Ws 199/13 (V), Beschluss

vorgehend LG Ulm, 14. August 2013, Az: 10 StVK 327/13 c), Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft die Auffassung vertritt, dass für den Beginn der Frist eine förmliche Zustellung der angegriffenen Entscheidung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich seien, ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.