Erfolglose Eilanträge im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag: Parallelentscheidung zum Senatsbeschluss im Organstreitverfahren 2 BvE 3/25
KI-Zusammenfassung
Antragsteller beantragten einstweilige Anordnungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren hinsichtlich der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag. Zentral war die Frage des zulässigen Rechtsschutzes vor Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses. Das BVerfG lehnte die Anträge als unzulässig ab und betonte den vorgelagerten, primär durch Einspruch und Wahlprüfungsverfahren wahrzunehmenden Rechtsschutz gegen Zählfehler.
Ausgang: Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Vor Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ist der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz gegen Wahlfehler nur begrenzt; vorrangig sind der Einspruch gegen die Wahl und das Wahlprüfungsverfahren zuständig.
Einstweilige Anordnungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind unzulässig, soweit mit ihnen versucht wird, den durch vorrangige verfahrensrechtliche Wahlremedien vorgesehenen Rechtsschutz zu ersetzen.
Die Zulässigkeit einstweiliger verfassungsgerichtlicher Maßnahmen setzt dar, dass ein besonderer, nicht durch die regulären Wahlrechtsbehelfe abgedeckter und ohne sofortigen Eingriff nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Rechtsprechung zum vorgelagerten Rechtsschutz bei Bundestagswahlen und wendet diesen Grundsatz auch vor der förmlichen Feststellung des Endergebnisses an.
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz). Insbesondere ist Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären.