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BVerfG·2 BvR 375/15·30.11.2020

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtKommunalrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die kreisangehörige Gemeinde rügt die Kreisumlage 2010 und richtet Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Klage. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist. Die Gemeinde ist nicht beschwerdeberechtigt nach Art. 19 Abs. 4 GG, und die Rüge einer Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG ist unzureichend substantiiert.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen fehlender Beschwerdeberechtigung und unzureichender Begründung einer Gehörsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Gebietskörperschaften und ihre Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügt.

3

Die bloße Darlegung, ein höherrangiges Gericht habe die eigene materiell-rechtliche Ansicht nicht geteilt, begründet für sich genommen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

4

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, vorgetragene Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen.

Relevante Normen
§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. Januar 2015, Az: OVG 12 RN 10.14, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 4. Dezember 2014, Az: OVG 12 N 76/14, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2010.

2

Die von ihr gegen den Kreisumlagebescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Januar 2015 zurück.

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

4

1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.).

5

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des grundrechtsähnlichen Rechts des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 <49 f.>; 61, 82 <104>). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

6

Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.