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BVerfG·2 BvR 373/25·05.06.2025

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtet Verfassungsbeschwerde gegen eine Revisionsentscheidung des BGH in einem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung. Strittig ist, ob das BVerfG Auslegungs- und Anwendungsfragen strafrechtlicher Normen überprüfend behandeln darf. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz/Willkürverbot nicht schlüssig dargetan ist. Die Nichtannahme ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung nicht zur Entscheidung angenommen; Willkürvorwurf nicht schlüssig dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften durch die Fachgerichte gehört grundsätzlich nicht zur Überprüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts.

2

Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegen fachgerichtliche Entscheidungen kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere bei einer Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht schlüssig dargelegt wird, weshalb die angegriffene Entscheidung das Willkürverbot verletzt; bloße Rügen von Rechtsfehlern genügen nicht.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. November 2024, Az: 2 StR 54/24, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Auslegung der Strafgesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem vom Beschwerdeführer gerügten Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Oktober 2023 - 2 BvR 499/23 -, Rn. 26). Einen solchen Verstoß gegen das Willkürverbot zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht schlüssig auf.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.