Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - keine eA nach § 32 Abs 1 BVerfGG zur Gewährung von Eilrechtsschutz während eines Individualbeschwerdeverfahrens vor dem EGMR - Eilrechtsschutz nur bei potentiell zulässigem Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und weist hilfsweise gestellte Anträge auf einstweilige Anordnungen ab. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zum Erhalt von Eilrechtsschutz bis zur Entscheidung des EGMR ist unzulässig, weil akzessorischer Eilrechtsschutz ein zumindest potenziell zulässiges Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG voraussetzt. Andere Anträge werden mit der Nichtannahme gegenstandslos erklärt; eine weitere Begründung unterbleibt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung zur Sicherung von Eilrechtsschutz gegenüber EGMR als unzulässig abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Einstweiliger, akzessorischer Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass das verfassungsgerichtliche Hauptsacheverfahren zumindest potenziell zulässig ist.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, während eines beabsichtigten Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Eilrechtsschutz zu erhalten, ist von vornherein unzulässig, wenn kein potenziell zulässiges Verfassungsbeschwerdeverfahren besteht.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde werden gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG anhängige Anträge auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Von einer weiteren Begründung eines Nichtannahmebeschlusses kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 3. Februar 2026, Az: 15 Qs 22/25, Beschluss
vorgehend LG Hildesheim, 2. Januar 2026, Az: 15 Qs 22/25, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Soweit der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hilfsweise für den Fall der Nichtannahme oder Nichtstattgabe seiner Verfassungsbeschwerde stellt, wird dieser abgelehnt. Die übrigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die mit Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos werden (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Soweit er hilfsweise einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Fall der Nichtstattgabe oder Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde stellt, um solange einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über seine beabsichtigte Beschwerde entschieden habe, ist dieser abzulehnen.
Ohne ein zumindest potenziell zulässiges Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann der akzessorische einstweilige Rechtsschutz nicht gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10). Daher ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine beabsichtigte Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von vornherein unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.