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BVerfG·2 BvR 367/20·02.06.2021

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl PKH-Gewährung in einer Zivilsache

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung bzw. Verfahrensführung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in einer Zivilsache. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil nach §93a Abs.2 BVerfGG keine Annahmegründe vorlagen. Die Akten zeigen eine ordnungsgemäße Zustellung und eine ausbleibende Reaktion des Beschwerdeführers; weitere Ausführungen unterbleiben nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Annahmegründe nach §93a Abs.2 BVerfGG fehlen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nach §93a Abs.2 BVerfGG nur dann zur Entscheidung angenommen, wenn besondere Annahmegründe wie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung oder die Notwendigkeit zur Durchsetzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte vorliegen.

2

Die bloße Auseinandersetzung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründet ohne hinreichende Darlegung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder konkreter Grundrechtsdurchsetzungsbedürftigkeit keinen Annahmegrund.

3

Das Unterlassen einer substantiierten Reaktion des Beschwerdeführers auf gerichtliche Mitteilungen kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nicht begründen, wenn dadurch keine schutzwürdigen Verfahrensrechte substantiiert dargelegt werden.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitere Entscheidungserläuterung verzichten, wenn die Annahme zur Entscheidung nicht angezeigt ist.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 114ff ZPO§ 114 ZPO§ 118 ZPO§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Ravensburg, kein Datum verfügbar, Az: 5 C 19/20

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

2

Der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 8. Januar 2020 ist ausweislich der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Ravensburg (5 C 19/20) am 23. Januar 2020 der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ordnungsgemäß zugestellt worden. Auf deren Stellungnahme vom 7. Februar 2020, die dem Beschwerdeführer aufgrund Verfügung des Amtsgerichts vom 12. Februar 2020 übersandt worden ist, hat der Beschwerdeführer trotz weiterer Sachstandsanfrage des Amtsgerichts vom 9. März 2020 nicht reagiert. Der Beschwerdeführer, der nach Aktenlage keine Mitteilung von der Zustellung erhalten hat, scheint irrtümlich davon auszugehen, dass sich diese Sachstandsanfrage auf eine eigene Klage der Antragsgegnerin bezieht.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.