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BVerfG·2 BvR 364/26·26.02.2026

Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien - unzureichende fachgerichtliche Berücksichtigung des Zeitablaufs seit Erteilung einer verfahrensübergreifenden Zusicherung der rumänischen Behörden zu Haftbedingungen aus dem Jahr 2024 - gesonderte Übermittlung der Begründung (§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAuslieferungsrecht/Europäischer HaftbefehlStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrt einstweilige Untersagung seiner Überstellung an Rumänien wegen Bedenken zu Haftbedingungen trotz verfahrensübergreifender Zusicherung von 2024. Das BVerfG untersagte die Übergabe bis zur Entscheidung, längstens sechs Monate, und beauftragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Vollzugsschutz. Das OLG muss nochmals prüfen, ob die Zusicherung unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der fehlenden Konkretisierung tragfähig ist; eine Verzögerung zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle steht nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Verpflichtungen.

Ausgang: Einstweilige Unterlassung der Übergabe an Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG einstweilige Anordnungen treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen wichtigen Gründen zum gemeinen Wohl dringend geboten ist; bei weittragenden Folgen ist ein strenger Maßstab anzulegen.

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Bei Entscheidungen über die Überstellung im Rahmen des Europäischen Haftbefehls ist das Fachgericht verpflichtet, die unionsrechtlichen Aufklärungspflichten aus Art. 4 GRCh zu beachten und die Belastbarkeit verfahrensübergreifender Zusicherungen zu Haftbedingungen zu prüfen.

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Bei der Bewertung verfahrensübergreifender Zusicherungen sind insbesondere der Zeitablauf seit Erteilung der Zusicherung und deren allgemeine, nicht auf Personen oder bestimmte Haftanstalten bezogene Fassung zu berücksichtigen; daraus dürfen keine unzureichend gestützten Schlüsse auf Unverletzlichkeit der Haftbedingungen gezogen werden.

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Bei der Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegen die schwerwiegenderen, ggf. irreversiblen Nachteile einer rechtswidrigen Überstellung gegenüber den typischerweise weniger gravierenden Folgen einer einstweiligen Unterstellung der Übergabe, sodass zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet werden kann, wenn die Hauptsache offen ist.

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Eine Rüge der Unverhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft genügt nur, wenn die Verfassungsbeschwerde insoweit substantiierte und nicht offensichtlich unbegründete Darlegungen enthält; bloße Behauptungen sind unzureichend.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG§ Art 4 EUGrdRCh§ 32 IRG§ 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 26. Februar 2026, Az: 2 BvR 364/26, Einstweilige Anordnung

vorgehend OLG München, 19. Februar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss

vorgehend OLG München, 16. Februar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss

vorgehend OLG München, 23. Januar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss

vorgehend OLG München, 25. November 2025, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.

Gründe

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Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, begehrt die einstweilige Untersagung seiner Überstellung an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls.

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Die am 27. Februar 2026 gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG bekanntgegebene Entscheidung vom 26. Februar 2026 wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG wie folgt begründet:

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1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 140, 225 <226 f. Rn. 7>; 154, 1 <10 Rn. 25> - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f.Rn. 87>; 154, 1 <10 Rn. 25>; stRspr).

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2. Hiernach ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

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a) Die zeitgleich erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 2026 und vom 19. Februar 2026 richtet, wurde sie innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben.

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Es bedarf weiterer verfassungsgerichtlicher Prüfung, ob das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 16. Februar 2026, der die Überstellung für zulässig erklärte, die Bedeutung und Tragweite von Art. 4 GRCh und die damit verbundenen Aufklärungspflichten in Bezug auf die den Beschwerdeführer in Rumänien erwartenden Haftbedingungen in ausreichendem Maße beachtet hat (vgl. BVerfGE 156, 182 <200 ff. Rn. 42 ff.> - Rumänien II; EuGH, 25.07.2018, Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, 25.07.2018, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 47). So wird zu klären sein, ob das Oberlandesgericht seinen Aufklärungspflichten gerecht geworden ist, indem es aus der verfahrensübergreifend eingeholten Zusicherung vom 29. April 2024 abgeleitet hat, den Beschwerdeführer würden in Rumänien keine Haftbedingungen erwarten, die gegen Art. 4 GRCh verstoßen könnten. Hier bedarf es der näheren Überprüfung, ob das Oberlandesgericht eine hinreichende Tatsachengrundlage geschaffen hat, auf deren Grundlage es von der Belastbarkeit dieser Zusicherung ausgehen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 52; EGMR, Othman (Abu Qatada) v. the United Kingdom, 17.01.2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.; BVerfGE 156, 182 <207 Rn. 56>). Insbesondere der Zeitablauf seit Erteilung sowie die verfahrensübergreifende, allgemeine Fassung der Zusicherung, die weder eine Einzelperson noch Haftanstalten spezifiziert, werden unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers im fachgerichtlichen Verfahren, mit dem dieser auf allgemeine Mängel der Haftbedingungen in Rumänien auch nach dem 29. April 2024 hingewiesen hat, einzustellen sein.

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b) Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer an die rumänischen Behörden übergeben würde, sich später aber herausstellte, dass die Überstellung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Übergabe des Beschwerdeführers einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Überstellung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Übergabe als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die rumänischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

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Eine Verzögerung der Überstellung aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes steht auch nicht im Konflikt mit unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Sie ermöglicht vielmehr eine verfassungsgerichtliche Kontrolle, ob das Fachgericht seinen unionsrechtlichen Aufklärungspflichten nach Art. 4 GRCh gerecht geworden ist. Ausweislich des zwölften Erwägungsgrundes achtet der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl die Grundrechte und wahrt die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen. Er belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2024 - 2 BvQ 49/24 -, Rn. 62).

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3. Mit seinem Vorbringen zur Unverhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft hat der Beschwerdeführer hingegen nicht substantiiert dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach derzeitigem Stand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 162, 358 <365 Rn. 25> - Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen - eA; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; stRspr). Eine Verletzung beschwerdefähiger Rechte ist diesbezüglich nicht substantiiert dargetan, sodass die Entscheidung über die Auslieferungshaft von der einstweiligen Anordnung unberührt bleibt.