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BVerfG·2 BvR 364/26·26.02.2026

Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAuslieferungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt beim BVerfG einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Übergabe an rumänische Behörden. Streitpunkt ist, ob die Übergabe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt wird. Das BVerfG ordnet die einstweilige Untersagung bis zur Entscheidung, längstens sechs Monate, an und beauftragt die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung.

Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Untersagung der Übergabe an Rumänien stattgegeben; Übergabe bis Entscheidung, längstens sechs Monate, untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde einstweilige Anordnungen erlassen, die die Übergabe einer Person an ausländische Behörden bis zur Entscheidung untersagen, um die Wirksamkeit der verfassungsgerichtlichen Überprüfung zu sichern.

2

Einstweilige Untersagungen der Auslieferung können zeitlich befristet ergehen; eine Befristung bis längstens sechs Monate ist zulässig.

3

Zur Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung kann das Bundesverfassungsgericht die Generalstaatsanwaltschaft mit deren Durchführung beauftragen und anweisen, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Übergabe zu ergreifen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG§ 32 IRG§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 19. Februar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss

vorgehend OLG München, 16. Februar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss

vorgehend OLG München, 23. Januar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss

vorgehend OLG München, 25. November 2025, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.

Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.