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BVerfG·2 BvR 351/19·27.02.2019

Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung - Bekanntgabe der Entscheidung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAuslieferungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte einstweilige Aussetzung seiner Übergabe an die Russische Föderation bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG setzte die Auslieferung bis zur Entscheidung, längstens für sechs Wochen, einstweilen aus. Voraussetzung ist die Vorlage einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG entsprechenden Vollmacht im Original. Die Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg wird mit der Durchführung beauftragt; eine Begründung wird nachgereicht.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Übergabe an Russland bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Wochen) stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung einer Auslieferung bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde aussetzen; eine zeitliche Befristung der Aussetzung ist zulässig.

2

Die Wirksamkeit einer einstweiligen Anordnung kann von der Erfüllung formeller Voraussetzungen abhängig gemacht werden, insbesondere der Vorlage einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG entsprechenden Vollmacht im Original.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann die Durchführung einer einstweiligen Anordnung einer Staatsanwaltschaft übertragen, ohne Zuständigkeiten der Vorinstanzen für bestimmte Folgeentscheidungen (z. B. Auslieferungshaft) aufzuheben.

4

Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zunächst ohne Begründung bekanntgeben und die schriftliche Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen.

Relevante Normen
§ GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG§ IRG§ 22 Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Januar 2019, Az: (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), Beschluss

nachgehend BVerfG, 15. Mai 2019, Az: 2 BvR 351/19, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

nachgehend BVerfG, 30. Oktober 2019, Az: 2 BvR 828/19, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Für Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bleibt das Oberlandesgericht Brandenburg zuständig.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.