Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Mitglieds und Funktionärs der Partei "Der III. Weg" bzgl seiner Nichtzulassung zum juristischen Referendariat - mangelnde Darlegungen zum Rechtsschutzinteresse - zudem teils unzureichende Beschwerdebegründung
KI-Zusammenfassung
Ein Mitglied und Funktionär der Partei „Der III. Weg“ rügte die Nichtzulassung zum juristischen Referendariat mit einer Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da überwiegend kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse dargelegt wurde. Zudem war die Rüge einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art.101 Abs.1 S.2 GG nicht nach §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG hinreichend begründet. Der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen fehlendem gegenwärtigem Rechtsschutzinteresse und unzureichender Rüge zum gesetzlichen Richter als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass ihm gegenwärtig ein Rechtsschutzinteresse zusteht.
Ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse ist nicht aus sich selbst zu erkennen; es muss vom Beschwerdeführer konkret aufgezeigt werden.
Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) muss den Anforderungen an die Begründung nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG genügen; bloße Behauptungen sind unzureichend.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 10. Oktober 2024, Az: 2 C 15/23, Urteil
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Dezember 2022, Az: 3 B 21.2793, Beschluss
vorgehend VG Würzburg, 10. November 2020, Az: W 1 K 20.449, Urteil
vorgehend OLG Bamberg, 20. März 2020, Az: 2220/II - V, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat überwiegend versäumt, darzulegen, warum ihm gegenwärtig ein Rechtsschutzinteresse zusteht. Ein solches ist auch nicht aus sich selbst heraus erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geltend macht, hat er diese Rüge nicht in einer den Anforderungen nach § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügenden Weise begründet.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.