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BVerfG·2 BvR 347/11·24.03.2011

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Offensichtliche Unzulässigkeit einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG) nicht genügt. Es fehlte an einer substantiierten, sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Landgerichtsurteil und an der konkreten Darstellung einer möglichen Verletzung spezifischer Verfassungsrechte. Der Antrag auf einstweilige Anordnung entfällt. Dem Bevollmächtigten wurde eine Missbrauchsgebühr von 1.000 € auferlegt, weil die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen; Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € gegen den Bevollmächtigten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG unzulässig, wenn sie keine hinreichend substantiiert-sachbezogene und argumentativ fundierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung enthält.

2

Die Verfassungsbeschwerde muss die konkrete Möglichkeit der Verletzung spezifischer verfassungsrechtlicher Rechte darlegen; pauschale Vorwürfe, Worthülsen oder unbelegte Verschwörungstheorien genügen nicht.

3

Ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ohne verfassungsrechtliche Substanz, wird ein damit verbundener Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.

4

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann dem Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde für ihn erkennbar von vornherein aussichtslos war.

5

Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts können als unanfechtbar bezeichnet werden, wenn dies im Tenor festgelegt ist.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Januar 2011, Az: 1 StR 480/10, Beschluss

vorgehend LG Stuttgart, 29. Oktober 2009, Az: 5 KLs 201 Js 68101/06, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entsprechenden Begründung unzulässig. Dem Beschwerdevortrag fehlt es an einer hinreichend substantiierten sachbezogen-argumentativen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil des Landgerichts anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert worden sind. An keiner Stelle der umfangreichen Verfassungsbeschwerde zeigt der Beschwerdevortrag die konkrete Möglichkeit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts auf. Stattdessen ist der Vortrag gekennzeichnet durch Pauschalisierungen, Worthülsen und Floskeln, die Ausbreitung einer offensichtlich nicht haltbaren Verschwörungstheorie und durch nichts belegte Manipulationsvorwürfe bis hin zum Falschvortrag.

Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin zu 3) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer, Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. S. wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und die vorgebrachten Rügen ohne verfassungsrechtliche Substanz sind. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts war deshalb für ihn erkennbar von vornherein aussichtslos.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.