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BVerfG·2 BvR 341/21·24.06.2021

Kammerbeschluss: Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung infolge Abänderungsentscheidung durch das Ausgangsgericht gem § 80 Abs 7 VwGO - Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erklärte Verfassungsbeschwerde und Eilantrag für erledigt, nachdem das Verwaltungsgericht den angegriffenen Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert hatte. Das BVerfG ordnet nach § 34a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung notwendiger Auslagen an, weil die öffentliche Gewalt dem Begehren von sich aus Abhilfe geschaffen hat. Eine vertiefte Prüfung der Erfolgsaussichten war dafür nicht erforderlich. Der Gegenstandswert wurde nach RVG festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen wegen Erledigung durch Abänderung des angegriffenen Beschlusses stattgegeben; Gegenstandswert auf 15.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung notwendiger Auslagen in Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 34a Abs. 3 BVerfGG und ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

2

Eine Auslagenerstattung stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts eigener Auslagen dar, wenn kein erstattungsberechtigter Gegner besteht und die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus beseitigt oder Abhilfe schafft.

3

Zur Entscheidung über die Auslagenerstattung genügt in der Regel eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde; eine vertiefte Erfolgsaussichtsprüfung ist nicht erforderlich.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 80 Abs 7 VwGO§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Magdeburg, 25. Januar 2021, Az: 7 B 271/20 MD, Beschluss

Tenor

Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer beide Verfahren mit Schriftsatz vom 8. April 2021 für erledigt erklärt hat.

2

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

3

a) Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall ‒ falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind ‒ davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2017 - 2 BvR 2160/17 -, Rn. 5).

4

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 25. Januar 2021 abgeändert und dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stattgegeben. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet. Auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

5

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.