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BVerfG·2 BvR 337/21·08.03.2021

Erfolgloser Eilantrag in einer Auslieferungssache ("Ibiza-Video") - mangelnde Darlegung einer politischen Verfolgung bzw der Gefahr eines unfairen Verfahrens im Zielstaat der Auslieferung - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAuslieferungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Auslieferung und berief sich auf eine bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde. Zentrale Frage war, ob die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ob politische Verfolgung bzw. ein unfaires Verfahren in Österreich drohen. Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab, weil es an substantiierter Darlegung politischer Verfolgung und konkreter Anhaltspunkte für ein faires Verfahrensrisiko (Art. 47 EU‑Charta) fehlte. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag gegen Auslieferung mangels substantiierten Vortrags zu politischer Verfolgung und Gefahr eines unfairen Verfahrens abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz vor Vollstreckung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass seine Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

2

Zur Begründung einstweiligen Schutzes gegen Auslieferung müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich eine plausible Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat ergibt.

3

Behauptungen eines Risikos eines unfairen Verfahrens nach Art. 47 EU‑Charta genügen nicht; es bedarf substantiierter und konkreter Anhaltspunkte für prozessuale Gefährdungen im ersuchten Staat.

4

Fehlt es an solcher Substantiierung, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen und die Ablehnung in der Regel unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ Art 47 Abs 2 EUGrdRCh§ 73 IRG§ Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 22. Februar 2021, Az: (4) 151 AuslA 80/20 (116/20), Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass er in der Republik Österreich politisch verfolgt wird und ihn dort kein faires Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwartet.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.