Ablehnung eines PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erforderlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab, da PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur bei zwingender Erforderlichkeit gewährt wird. Die Beschwerdeschrift zeigte jedoch klare Sachverhaltsdarstellung und juristische Argumentation, sodass der Antragsteller seine Rechte selbst angemessen wahrnehmen könne. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt mangels Erforderlichkeit
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nach den Maßstäben der §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden.
Wegen der Kostenfreiheit des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des fehlenden Anwaltszwangs ist Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen zu gewähren; entscheidend ist die Erforderlichkeit.
Erforderlichkeit der Prozesskostenhilfe liegt nur vor, wenn die betroffene Person aufgrund fehlender Fähigkeiten oder besonderer Umstände daran gehindert ist, ihre Rechte ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen.
Die Eignung und Verständlichkeit der Verfassungsbeschwerdeschrift sowie die Fähigkeit, rechtlich zu argumentieren, können die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Anwalts verneinen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 27. Januar 2016, Az: 2 Ws 567/15, Beschluss
vorgehend LG Offenburg, 9. November 2015, Az: 7 StVK 468/15, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, juris, Rn. 2).
Vorliegend ist jedoch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Ausweislich der Verfassungsbeschwerdeschrift ist er in der Lage, den Sachverhalt sowie seine Interessen und die Rechte, die er wahrnehmen will, klar darzustellen und dabei auch juristisch - vielfach durch Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Gerichte - zu argumentieren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.