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BVerfG·2 BvR 331/26·27.03.2026

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen das Zustimmungsgesetz zu den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften gerichteten Verfassungsbeschwerde - keine hinreichende Begründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVölkerrecht/Internationales RechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen das Zustimmungsgesetz zu den 2024 geänderten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und beantragen zugleich eine einstweilige Anordnung. Sie rügen u. a. eine Hoheitsrechtsübertragung an die WHO und Eingriffe in Grundrechte und das Wahlrecht. Das BVerfG lehnt die Annahme der Verfassungsbeschwerde ab, weil die Begründung den Substantiierungsanforderungen des §23 Abs.1 S.2 i.V.m. §92 BVerfGG nicht genügt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zu IGV als unzulässig verworfen; fehlende Substantiierung nach §§23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert und schlüssig darlegt, inwieweit die angegriffene Maßnahme ein geltend gemachtes Grundrecht gegenwärtig und unmittelbar verletzt (§23 Abs.1 S.2, §92 BVerfGG).

2

Soweit zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Gericht entwickelten Maßstäben darzulegen.

3

Behauptete Übertragungen hoheitlicher Befugnisse an internationale Organisationen müssen konkret und substantiiert vorgetragen werden; bloße Befürchtungen über Souveränitätsverluste genügen nicht.

4

Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ist ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel gegenstandslos.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ GII260019§ IGVG 2005§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Gründe

1

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen das Gesetz zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (im Folgenden: Zustimmungsgesetz).

I.

2

1. Am 1. Dezember 2021 einigten sich die Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen einer Sondersitzung auf den Beginn des Prozesses der Ausarbeitung und Aushandlung eines Übereinkommens, einer Vereinbarung oder eines anderen internationalen Instruments zur Stärkung der Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion (WHO convention, agreement or other international instrument on pandemic prevention, preparedness and response - WHO CA+). Im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss eines Pandemievertrags sollten auch die Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO von 2005 ("International Health Regulations 2005") überarbeitet werden.

3

2. Die 77. Weltgesundheitsversammlung der WHO nahm am 1. Juni 2024 Änderungsvorschläge der Internationalen Gesundheitsvorschriften an, die es der WHO und ihren Mitgliedstaaten ermöglichen sollen, schneller und effizienter auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu reagieren und hierdurch die Bevölkerung zu schützen (vgl. BRDrucks 392/25, S. 1 f.). Die von der Weltgesundheitsversammlung angenommenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften sind am 19. September 2025 in Kraft getreten.

4

3. Die geänderten Internationalen Gesundheitsvorschriften wurden durch den Deutschen Bundestag mit Beschluss vom 6. November 2025 durch ein entsprechendes Zustimmungsgesetz teilweise in nationales Recht überführt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19. Dezember 2025 ebenfalls zugestimmt. Es wurde am 22. Januar 2026 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl II 19/2026).

5

4. Mit der am 20. August 2025 eingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die WHO und ihr Generaldirektor legislative und exekutive Gewalt erhalten sollten. Die Bundesrepublik Deutschland würde dadurch ihre Souveränität aufgeben. Die reformierten Internationalen Gesundheitsvorschriften führten zur Einschränkung von Grund- und Menschenrechten und verletzten das Demokratieprinzip, das Wahlrecht der Beschwerdeführer sowie die Verfassungsidentität des Grundgesetzes.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen (1.). Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (2.).

7

1. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

8

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt eine mögliche Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich bereits nicht, inwieweit die Beschwerdeführer durch die Regelungen im Zustimmungsgesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Wahlrechts infolge einer beabsichtigten Hoheitsrechtsübertragung rügen, zeigen sie nicht auf, dass eine mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbare Hoheitsrechtsübertragung auf die WHO stattgefunden hat.

9

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

10

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.