Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 329/09) wurde vom Bundesverfassungsgericht durch einen Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erging ohne Begründung. Nach Rn. 1 ist die Entscheidung unanfechtbar, womit das Verfahren vor dem BVerfG beendet ist.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss); Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG kann als Kammerbeschluss ohne nähere Begründung ergehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Die Unanfechtbarkeit eines Nichtannahmebeschlusses beendet das Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG.
Zitiert von (3)
3 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 11. Dezember 2008, Az: X B 179/08, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.