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BVerfG·2 BvR 329/09·14.09.2010

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 329/09) wurde vom Bundesverfassungsgericht durch einen Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erging ohne Begründung. Nach Rn. 1 ist die Entscheidung unanfechtbar, womit das Verfahren vor dem BVerfG beendet ist.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss); Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG kann als Kammerbeschluss ohne nähere Begründung ergehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Unanfechtbarkeit eines Nichtannahmebeschlusses beendet das Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG.

Zitiert von (3)

3 neutral

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 11. Dezember 2008, Az: X B 179/08, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.