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BVerfG·2 BvR 328/18·19.12.2018

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € und den gesonderten Gegenstandswert für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € fest. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Wertermittlung und ist unanfechtbar. Es werden keine weiteren Rechtsfragen entschieden.

Ausgang: Gegenstandswert für Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € und für Eilrechtshilfe auf 5.000 € festgesetzt; Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.

2

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann ein gesonderter Gegenstandswert festgesetzt werden.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Soltau, 20. Februar 2018, Az: 6 XVII L 405, Beschluss

vorgehend BVerfG, 11. April 2018, Az: 2 BvR 328/18, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.