Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € und den gesonderten Gegenstandswert für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € fest. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Wertermittlung und ist unanfechtbar. Es werden keine weiteren Rechtsfragen entschieden.
Ausgang: Gegenstandswert für Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € und für Eilrechtshilfe auf 5.000 € festgesetzt; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.
Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann ein gesonderter Gegenstandswert festgesetzt werden.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend AG Soltau, 20. Februar 2018, Az: 6 XVII L 405, Beschluss
vorgehend BVerfG, 11. April 2018, Az: 2 BvR 328/18, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.