Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen erheblicher Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit erledigt. Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wurde abgelehnt, weil seine Zulassung nicht als objektiv sachdienlich dargetan wurde. Weitere Begründung unterbleibt (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmängeln nicht angenommen; Beistandsantrag abgelehnt; einstweilige Anordnung erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.
Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG ist abzulehnen, wenn nicht dargelegt ist, dass die Zulassung objektiv sachdienlich ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung der Nichtannahmeentscheidung verzichten.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde entfällt regelmäßig das Bedürfnis nach Erlass einer einstweiligen Anordnung; der entsprechende Antrag ist damit erledigt.
Vorinstanzen
vorgehend AG Königs Wusterhausen, 8. März 2019, Az: 2 Ls 1250 Js 25604/18 (49/18), Urteil
vorgehend LG Cottbus, kein Datum verfügbar, Az: 25 Ns 20/19, Urteil
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.
Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.