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BVerfG·2 BvR 326/20·10.03.2020

Nichtannahme einer wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, weil sie aufgrund erheblicher Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist. Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG wird abgelehnt, da keine sachdienlichen Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind. Die Entscheidung enthält keine weitere Begründung (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG) und ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; Beistandszulassung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie aufgrund offenkundiger Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.

2

Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, wenn nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Zulassung objektiv sachdienlich ist.

3

Wird eine Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, kann das Gericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

4

Eine Nichtannahmeentscheidung kann zur Erledigung anhängiger Anträge auf einstweilige Anordnung führen, wenn dadurch der Entscheidungsgegenstand entfällt.

5

Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.

2

Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.