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BVerfG·2 BvR 323/25·04.03.2025

Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl einer Auslieferung - mangelnde Darlegung einer Grundrechtsverletzung - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte einstweiligen Rechtsschutz im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen eine Auslieferungsentscheidung. Zentrale Frage war, ob die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und ob eine Grundrechtsverletzung substantiiert dargetan wurde. Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab, weil der Vortrag keine konkrete, entscheidungserhebliche Verletzung von Grundrechten belegte. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag in Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung wegen unzureichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist.

2

Die Gewährung einstweiliger Maßnahmen setzt voraus, dass eine Grundrechtsverletzung konkret und entscheidungserheblich dargetan wird; bloßer pauschaler oder unzureichender Vortrag genügt nicht.

3

Bei Anträgen gegen Auslieferungsentscheidungen ist besonders darzulegen, inwiefern die angegriffene Maßnahme Grundrechte in einer Weise verletzt, die sofortigen verfassungsgerichtlichen Schutz rechtfertigt.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass einstweiliger Anordnungen können als unanfechtbar bezeichnet werden, wenn das Gericht dies ausdrücklich ausspricht.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 24. Februar 2025, Az: 1 OAus 53/24, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass die erhobene Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 99, 84 <87> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; stRspr). Eine Grundrechtsverletzung durch den angegriffenen Beschluss ist derzeit nicht substantiiert dargetan.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.