Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erklärte seine Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte die Erstattung notwendiger Auslagen. Das BVerfG ordnet die Erstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG an, da das Verwaltungsgericht den angefochtenen Akt abgeändert und damit dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen gegen die Freie und Hansestadt Hamburg stattgegeben; Gegenstandswert auf 5.000 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unter Billigkeitsgesichtspunkten.
Die Anordnung der Auslagenerstattung ist gerechtfertigt, wenn die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus beseitigt oder anderweitig abhilft, weil dies darauf schließen lässt, dass das Begehren des Beschwerdeführers als berechtigt angesehen wird.
Bei der Entscheidung über Auslagenerstattung findet keine vertiefte Erfolgsaussichtsbewertung der Verfassungsbeschwerde statt; dem Grund der Erledigung kommt besondere Bedeutung zu.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Hamburg, 15. Februar 2023, Az: 19 A 5037/22, Beschluss
vorgehend VG Hamburg, 12. Januar 2023, Az: 19 A 5037/22, Beschluss
Tenor
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend) festgesetzt.
Gründe
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer diese mit Schriftsatz vom 7. März 2023 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen ist erfolgreich.
a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann jedoch insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 133, 37 <38 f.>).
b) Dies zugrunde gelegt entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung durch die Freie und Hansestadt Hamburg anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 28. Februar 2023 - 19 A 5037/22 - den von dem Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2023 - 19 A 5037/22 - abgeändert, dem Beschwerdeführer die begehrte Prozesskostenhilfe gewährt und ihm seinen auch nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Damit hat das Verwaltungsgericht Hamburg - als Teil der öffentlichen Gewalt der Freien und Hansestadt Hamburg - zu verstehen gegeben, dass es das verfassungsrechtliche Anliegen des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, juris, Rn. 18), sind nicht ersichtlich.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.