Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 3/16·13.07.2016

Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrecht (Verfassungsgericht)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erklärte die Verfassungsbeschwerde für erledigt; das BVerfG stellte das Verfahren ein und damit auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht ordnete die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG an, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Bescheid nach nochmaliger Prüfung abänderte. Es setzte Gegenstandswerte von 10.000 € (Beschwerde) und 5.000 € (einstw. Anordnung) fest; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nach Erledigung durch den Beschwerdeführer eingestellt; Auslagenerstattung angeordnet und Gegenstandswerte festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht stellt ein Verfahren ein, wenn der Beschwerdeführer es für erledigt erklärt.

2

Werden die angegriffenen verwaltungsbehördlichen Maßnahmen nach nochmaliger Prüfung abgeändert und dadurch die Verfassungsbeschwerde erledigt, ist die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers nach § 34a Abs. 3 BVerfGG anzuordnen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann für die Verfassungsbeschwerde und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung getrennte Gegenstandswerte festsetzen; diese Festsetzung dient der Bemessung von Gebühren und Auslagen.

4

Entscheidungen über Einstellung des Verfahrens, die Anordnung von Auslagenerstattung und die Festsetzung von Gegenstandswerten können vom Gericht als unanfechtbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Frankfurt, 4. Dezember 2015, Az: 7 L 5687/15.F.A, Beschluss

vorgehend VG Frankfurt, 26. November 2015, Az: 7 L 5489/15.F.A., Beschluss

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer es für erledigt erklärt hat.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den streitgegenständlichen Bescheid nach nochmaliger Prüfung abgeändert hat.

Der Gegenstandswert wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.