Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 150.000 € fest. Gegenstand war die Feststellung des Gegenstandswerts zur Bestimmung anwaltlicher Vergütung und verfahrensrechtlicher Kostenfolgen. Der Tenor nennt ausschließlich die Festsetzung des Betrags.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 150.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch gerichtliche Entscheidung festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in einem konkreten Geldbetrag und wird durch den Tenor der Entscheidung rechtsverbindlich festgestellt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Klarstellung des wirtschaftlichen Interesses an anwaltlicher Tätigkeit und hat Auswirkungen auf die Bemessung von Vergütung und Verfahrenskosten.
Gegenstandswertfestsetzungen werden als selbständige prozessuale Entscheidungen getroffen und sind Teil der verfahrensrechtlichen Abwicklung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend AG Ludwigsburg, 4. Februar 2015, Az: 5 XIV 29/15 L, Beschluss
vorgehend OLG München, 4. Februar 2016, Az: 1 U 2264/15, Urteil
vorgehend LG München I, 27. Mai 2015, Az: 15 O 21894/11, Urteil
vorgehend BVerfG, 24. Juli 2018, Az: 2 BvR 309/15, Urteil
nachgehend BVerfG, 17. September 2019, Az: 2 BvR 309/15, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.