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BVerfG·2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16·08.11.2018

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 150.000 € fest. Gegenstand war die Feststellung des Gegenstandswerts zur Bestimmung anwaltlicher Vergütung und verfahrensrechtlicher Kostenfolgen. Der Tenor nennt ausschließlich die Festsetzung des Betrags.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 150.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch gerichtliche Entscheidung festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in einem konkreten Geldbetrag und wird durch den Tenor der Entscheidung rechtsverbindlich festgestellt.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Klarstellung des wirtschaftlichen Interesses an anwaltlicher Tätigkeit und hat Auswirkungen auf die Bemessung von Vergütung und Verfahrenskosten.

4

Gegenstandswertfestsetzungen werden als selbständige prozessuale Entscheidungen getroffen und sind Teil der verfahrensrechtlichen Abwicklung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Ludwigsburg, 4. Februar 2015, Az: 5 XIV 29/15 L, Beschluss

vorgehend OLG München, 4. Februar 2016, Az: 1 U 2264/15, Urteil

vorgehend LG München I, 27. Mai 2015, Az: 15 O 21894/11, Urteil

vorgehend BVerfG, 24. Juli 2018, Az: 2 BvR 309/15, Urteil

nachgehend BVerfG, 17. September 2019, Az: 2 BvR 309/15, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.