Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem § 34a Abs 3 BVerfGG nach Erledigterklärung - Gegenstandswertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer erklärten die Verfassungsbeschwerde für erledigt. Das Bundesverfassungsgericht ordnet aus Billigkeitsgründen die Erstattung der notwendigen Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG durch das Land Hessen an. Als Anlass für die Erledigung wertet das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren stattgegeben; Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten.
Die Erstattung von Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren bildet eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts eigener Auslagen, weil das Verfahren kostenfrei ist, kein Anwaltszwang besteht und regelmäßig kein erstattungsberechtigter Gegner vorhanden ist.
Führt die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus hinweg oder leistet sonstige Abhilfe, kann dies als gewichtiger Billigkeitsgrund die Erstattung der Auslagen rechtfertigen, da hierin eine Indizwirkung für die Berechtigung des Begehrens liegen kann.
Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeiten im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
Vorinstanzen
vorgehend VG Gießen, 31. Januar 2019, Az: 2 K 1728/16.GI.A, Beschluss
Tenor
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die angefallenen notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfahren mit Schreiben vom 1. August 2019 für erledigt erklärt haben (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).
2. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Auslagenerstattung hat Erfolg.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer durch das Land Hessen anzuordnen (vgl. BVerfGE 85, 109 <116>). Das Verwaltungsgericht Gießen als Teil der öffentlichen Gewalt des Landes Hessen hat mit seiner Entscheidung, den Beschwerdeführern die Prozesskostenhilfe wie beantragt zu bewilligen, die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt und insoweit zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren der Beschwerdeführer für berechtigt erachtet.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.