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BVerfG·2 BvR 3056/09·27.07.2010

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Umlagezahlung des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtLohnsteuerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 3056/09) gegen das BFH-Urteil VI R 8/07 nicht zur Entscheidung angenommen; der Kammerbeschluss vom 27.7.2010 erfolgte ohne Begründung. Streitpunkt war, ob Arbeitgeberumlager an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Zeitpunkt der Zahlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind. Durch die Nichtannahme blieb die verfassungsrechtliche Frage ungeprüft und das BFH-Urteil wurde sachlich nicht vom BVerfG geklärt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde zur Besteuerung von VBL-Umlagen nicht angenommen (Kammerbeschluss ohne Begründung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung entscheidet nicht über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung und enthält keinen für die Rechtsprechung verbindlichen Leitsatz.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde lässt die Entscheidung der Vorinstanz materiell unberührt; eine verfassungsrechtliche Klärung der gerügten Frage erfolgt dadurch nicht.

3

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, bleibt die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsfrage (z. B. der Besteuerungszeitpunkt von Arbeitgeberumlager an Versorgungseinrichtungen) offen und kann nicht als vom BVerfG geklärt gelten.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG erfordert keine inhaltliche Begründung und ist nicht gleichbedeutend mit einer inhaltlichen Bestätigung oder Ablehnung der Vorentscheidung.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 7. Mai 2009, Az: VI R 8/07, Urteil