Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € fest. Grundlage ist § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; der Wert entspricht dem Doppelten des gesetzlichen Mindestwerts. Es lagen keine besonderen Umstände (objektive Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit) vor, die eine höhere Festsetzung rechtfertigen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt (unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren ist § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG anzuwenden.
Ist keine besondere objektive Bedeutung der Sache gegeben und sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht außergewöhnlich, ist der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen.
Eine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts setzt besondere Umstände voraus, namentlich eine über das Übliche hinausgehende Bedeutung der Sache oder einen außergewöhnlichen Umfang bzw. besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Entscheidungen des BVerfG über die Festsetzung des Gegenstandswerts sind unanfechtbar, wenn dies in der Entscheidung ausdrücklich festgestellt wird.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 8. August 2019, Az: 2 BvR 305/19, Stattgebender Kammerbeschluss
vorgehend BVerfG, 1. März 2019, Az: 2 BvR 305/19, Einstweilige Anordnung
vorgehend LG Neubrandenburg, 9. Januar 2019, Az: 2 T 122/18, Beschluss
vorgehend LG Neubrandenburg, 11. September 2018, Az: 2 T 122/18, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.