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BVerfG·2 BvR 3051/14·17.02.2016

Nichtannahmebeschluss: Justizvollzugsanstalten sind zur beschleunigten Weiterleitung von Anträgen eines Strafgefangenen an das Gericht verpflichtet - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Anhörungsrüge

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafvollzugsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an und verwies sie als unzulässig zurück, weil keine Anhörungsrüge erhoben worden war. Es stellte klar, dass kein Fall einer sekundären Anhörungsrüge vorlag, sondern ein eigenständiger Verstoßvorwurf gegen Art.103 Abs.1 GG erhoben wurde. Zudem betont die Kammer, dass Justizvollzugsanstalten zur beschleunigten Weiterleitung von Anträgen verpflichtet sein können, um effektiven Rechtsschutz nach Art.19 Abs.4 GG zu gewährleisten.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine Anhörungsrüge erhoben wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor die prozessual gebotene Anhörungsrüge gegen die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben hat.

2

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben, wenn subsidiäre Rechtsbehelfe nicht erschöpft worden sind.

3

Von einer sekundären Anhörungsrüge kann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht.

4

Justizvollzugsanstalten können verpflichtet sein, Anträge und Eingaben von Gefangenen beschleunigt (z.B. durch Fernübermittlung) an das zuständige Gericht weiterzuleiten, soweit dies zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ Art 103 Abs 1 GG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 28ff StVollzG§ 108ff StVollzG§ 29 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 25. November 2014, Az: III - 1 Vollz (Ws) 557/14, Beschluss

Gründe

1

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, da der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben hat. In diesem Fall hätte es sich nicht um eine sekundäre Anhörungsrüge gehandelt (vgl. BVerfGK 13, 496 <499>), der Beschwerdeführer schildert vielmehr einen eigenständigen Verstoß des Oberlandesgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

2

Die Kammer weist zudem darauf hin, dass die Justizvollzugsanstalt zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet sein kann, einen Antrag beschleunigt - etwa durch Telefax - an das Gericht weiterzuleiten, so dass der Gefangene rechtzeitig Zugang zum Gericht erhalten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92, 2 BvR 1710/92 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 - 2 BvR 1808/92 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 -, juris, Rn. 10).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.