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BVerfG·2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15·22.07.2015

Einstellung mehrerer Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung - Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenfestsetzung im VerfassungsgerichtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren werden nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt. Das Bundesverfassungsgericht ordnet die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer durch den Freistaat Thüringen an (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Zugleich wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für Beschwerde und einstweilige Anordnung jeweils auf insgesamt 10.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Die verbundenen Verfahren werden nach Erledigung eingestellt; Auslagenerstattung angeordnet und Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung in der Hauptsache können verbundene Verfassungsbeschwerdeverfahren vom Bundesverfassungsgericht eingestellt werden.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführer anordnen.

3

Das Gericht ist befugt, für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen einheitlichen Gegenstandswert festzusetzen.

4

Entscheidungen über die Einstellung von Verfahren sowie über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Gera, 26. November 2014, Az: 4 E 20603/14 Ge, Beschluss

vorgehend VG Gera, 17. Dezember 2014, Az: 4 E 20667/14 Ge, Beschluss

vorgehend VG Gera, 20. Februar 2015, Az: 4 E 20074/15 GE, Beschluss

Tenor

Nach Erledigung in der Hauptsache werden die verbundenen Verfahren eingestellt.

Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den verbundenen Verfahren jeweils auf insgesamt 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.