Einstellung mehrerer Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung - Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren werden nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt. Das Bundesverfassungsgericht ordnet die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer durch den Freistaat Thüringen an (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Zugleich wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für Beschwerde und einstweilige Anordnung jeweils auf insgesamt 10.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Die verbundenen Verfahren werden nach Erledigung eingestellt; Auslagenerstattung angeordnet und Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung in der Hauptsache können verbundene Verfassungsbeschwerdeverfahren vom Bundesverfassungsgericht eingestellt werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführer anordnen.
Das Gericht ist befugt, für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen einheitlichen Gegenstandswert festzusetzen.
Entscheidungen über die Einstellung von Verfahren sowie über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend VG Gera, 26. November 2014, Az: 4 E 20603/14 Ge, Beschluss
vorgehend VG Gera, 17. Dezember 2014, Az: 4 E 20667/14 Ge, Beschluss
vorgehend VG Gera, 20. Februar 2015, Az: 4 E 20074/15 GE, Beschluss
Tenor
Nach Erledigung in der Hauptsache werden die verbundenen Verfahren eingestellt.
Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den verbundenen Verfahren jeweils auf insgesamt 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.