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BVerfG·2 BvR 30/21·15.09.2021

Nichtannahmebeschluss: Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine hinreichenden Darlegungen bzgl des fehlenden Verschuldens nach § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte eine verspätete Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs.1 S.1 BVerfGG vor. Zentral war, ob die Fristsäumnis unverschuldet war. Das BVerfG lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ab und nahm die Beschwerde wegen Verfristung nicht zur Entscheidung an, da die Angaben zu Hinderungsgrund und Verschulden pauschal und unglaubhaft waren. Weitergehende Ausführungen wurden unterlassen.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung nicht zur Entscheidung angenommen (nichtannahmebeschluss).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt hat.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG setzt voraus, dass sowohl der Hinderungsgrund als auch die für die Beurteilung des Verschuldens maßgeblichen Umstände substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

3

Pauschale Behauptungen ohne konkrete Darlegung, inwiefern um anwaltliche Beratung und fristgerechte Übermittlung bemüht wurde, genügen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht.

4

Die bloße Berufung auf begrenzte finanzielle Mittel reicht ohne konkrete Tatsachen und Nachweise zur Entschuldigung einer Fristsäumnis nicht aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt , 29. Oktober 2020, Az: 20 W 211/18, Beschluss

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

2

Der sinngemäß gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, da der Beschwerdeführer weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzureichen.

3

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16-,Rn.26;Beschlussder3.KammerdesZweitenSenatsvom23.März2018- 2 BvR 2126/17 -, Rn. 20).

4

Diesen Anforderungen wird der Beschwerdevortrag nicht gerecht. Die zur Entschuldigung der Fristsäumnis vorgetragenen Tatsachen werden lediglich pauschal behauptet, ohne dass konkret dargelegt und glaubhaft gemacht wird, inwiefern der Beschwerdeführer sich tatsächlich um rechtsanwaltliche Beratung und fristgerechte Übermittlung der Verfassungsbeschwerde bemüht hat. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge nur über begrenzte finanzielle Mittel.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.