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BVerfG·2 BvR 2987/14·24.02.2016

Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung durch den Beschwerdeführer

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erklärte das Verfahren für erledigt; das BVerfG stellte es daraufhin ein. Nach §34a Abs.3 BVerfGG ordnete das Gericht die Erstattung der notwendigen Auslagen an und setzte den Gegenstandswert auf 10.000 € fest. Die Entscheidung folgt Billigkeitsgesichtspunkten, da die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt aufgehoben hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurde damit erledigt.

Ausgang: Verfahren nach Erledigung durch den Beschwerdeführer eingestellt; Auslagenerstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG angeordnet, PKH-Antrag erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §34a Abs.3 BVerfGG sind nach Erledigung des Verfahrens dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten; die Anordnung richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten.

2

Hebt die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus auf, kann regelmäßig angenommen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt hält, sofern keine gegenteiligen Umstände erkennbar sind.

3

In Auslagenerstattungsverfahren nach §34a Abs.3 BVerfGG genügt regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der Sach‑ und Rechtslage; eine umfassende materielle Prüfung der Verfassungsrüge ist nicht geboten.

4

Erklärt der Beschwerdeführer das Verfahren für erledigt, erledigt sich damit regelmäßig auch ein begehrter Anspruch auf Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des erledigten Antrags.

5

Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen der Auslagenerstattung einen Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festsetzen.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Minden, 13. November 2014, Az: 1 L 836/14.A, Beschluss

Tenor

Nach Erklärung der Erledigung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer wird das Verfahren eingestellt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen des Verfahrens zu erstatten.

Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (BVerfGE 87, 394 <397>; 91, 146 <147>). Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>).

2

Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den angegriffenen Bescheid aus den in der Verfassungsbeschwerde gerügten Gründen aufgehoben. Damit erledigt sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.